Wie müsste das Berufsbild eines Honorarberaters aussehen?
Basis eines Berufsbildes des Honorarberaters (für Versicherungen) sollte der heutige Versicherungsmakler nach § 34d GewO sein. Dieser ist grundsätzlich unabhängig und kann im Interesse seines Kunden aus dem gesamten am Markt verfügbaren Spektrum an Anbietern und Produkten auswählen.
Entscheidend für das Berufsbild des Honorarberaters ist, dieses so zu definieren, dass jedweder potentielle Interessenskonflikt bei Ausübung der Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit von vorneherein ausgeschlossen wird. Dies kann erreicht werden, indem in § 34d GewO der Fokus stärker auf die Beratungs- und Betreuungstätigkeit gelegt und formuliert wird und der Makler auch für die reine Beratung bzw. Betreuung ein Entgelt vom Kunden rechtssicher erheben kann und nicht ausschließlich eine Courtage für die Produktvermittlung.
Wichtig für den definierten Honorarberater ist auch, dass dieser für seine Kunden eine vollständige Transparenz hinsichtlich seines Tätigkeitsumfangs und seiner tatsächlichen Vergütung schafft. So weiß der Kunde, für welche erbrachte Leistung sein Berater in welcher Höhe – von ihm – bezahlt wird.
Bestandteil eines Berufsbildes Honorarberater muss in jedem Fall die notwendige Qualifikation des Beraters sein. Daher ist rechtlich verbindlich festzuhalten, welche Ausbildung mindestens vorhanden sein muss, um als Honorarberater tätig werden zu dürfen. Denkbar ist sogar, dem Honorarberater im Bereich der Altersvorsorge gegen Nachweis einer entsprechenden Zusatzqualifikation auch die Beratung, Vermittlung und Betreuung von Bankprodukten bzw. im KWG geregelten Finanzinstrumenten zu gestatten.
Das geplante Berufsbild Honorarberater sollte demnach einen Versicherungsmakler beinhalten, der qualifiziert, unabhängig und transparent beraten, vermitteln und betreuen kann und immer dann berechtigt ist, ein Entgelt vom Kunden zu erheben, wenn er eine oder mehrere der Funktionen – Beratung, Vermittlung, Betreuung – erfüllt.
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