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Rechtliche Zulässigkeit der Honorarberatung

Versicherungsmakler dürfen bei Privatkunden gegen Honorar beraten, denn die rechtliche Voraussetzung für unsere Honorar-Finanzberater ist die Makler-Erlaubnis nach § 34 d GewO.

Eine honorarbasierte Beratung ist jedenfalls rechtswirksam und zulässig
  • als Teiltätigkeit bzw. Nebenleistung zur auf Vermittlung ausgerichteten Haupttätigkeit eines Maklers mit Erlaubnis nach § 34d GewO sowohl für Verbraucher als auch für Gewerbekunden. Denn ist die Haupttätigkeit auf das Vermitteln von Versicherungsverträgen ausgerichtet, ist die honorarbasierte Beratung gemäß § 61 VVG dazu immer Nebenleistung und daher laut § 5 RDG erlaubt.
  • als Tätigkeit eines Maklers mit Erlaubnis nach § 34d GewO für einen Dritten, der nicht Verbraucher ist, also für Gewerbekunden auch ohne auf die Vermittlung ausgerichteten Haupttätigkeit (§ 34d Abs.1 S.4 GewO).
  • als Tätigkeit eines Versicherungsberaters mit Erlaubnis nach §34e GewO.

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